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Insbesondere für den befriedeten Bezirk. Lehrgangsdauer mindestens 20 Unterrichtsstunden.
§ 22 LJagdG sieht vor für volljährige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht das hierfür ein Fallensachkundenachweis für eine im Rahmen des § 3 Abs. 4 LJagdG genügt. Also eine Jägerprüfung nicht erforderlich ist!
Lehrinhalte:
* Fallentypen * Umgang mit der Falle und dem gefangenem Wild * Betroffenes Wild * Anmeldekriterien * Rechtliche Belange * Tierschutzrechtliche Belange * Unfallverhütungsvorschriften